8. Erwägungen der Kammer Eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes muss aufgrund der rechtskräftigen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen nur in Bezug auf die zwei Sachverhalte gemäss Ziff. I. 1.1 Abs. 2 und 3 der Anklageschrift, für welche die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig erklärt hat, geprüft werden. Diesbezüglich wurden dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 8. September 2020 (pag. 162 ff.) folgende strafbare Handlungen zur Last gelegt: 1. Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. von D.________ im Einzelnen: