Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigung konfrontiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 VI 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren, ist auch eine genau Datums- und Zeitbeschreibung entbehrlich und genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2).