6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dagegen dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA (Ziff. VI. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI. 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).