Eine Korrektur der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO ist nur denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hat. Für die Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen besteht kein Anlass, wenn die erstinstanzliche Festlegung der amtlichen Entschädigung nicht geradezu gesetzeswidrig oder unbillig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).