III 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) - die hierfür ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Ziff. III 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) - die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. 2 und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) - die Verweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg (Ziff. V. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)