1.3 auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung verzichtet wurde (Ziffer VI./1. Urteilsdispositiv). 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. D.________. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Es sei A.________ eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF11'427.70 auszurichten.