Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 8. August 2022 trat die Kammer auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin G.________ zufolge nicht eingereichter Berufungserklärung nicht ein (pag. 366 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 26. Juni 2023 statt (pag. 426 ff.)