___ Stellung zu nehmen (pag. 350 f.). Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin G.________ nicht einzutreten (pag. 356). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2022 in Bezug auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin G.________ ebenfalls ein Nichteintreten und gab gleichzeitig bekannt, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 359 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.