344 f.). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Berufungserklärung des Beschuldigten und gab den Parteien Gelegenheit die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass seitens der Straf- und Zivilklägerin G.________, welche Berufung angemeldet hat, innert Frist keine Berufungserklärung eingegangen ist, und gab den Parteien Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Eintretensfrage betreffend Berufung der Straf- und Zivilklägerin G.________ Stellung zu nehmen (pag.