2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird verzichtet. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 570716 25) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA- ProfilG).