2. indem er sich gegen D.________ drückte, als diese in der Küche stand, so dass diese seinen Penis an ihrem Gesäss spürte, und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'400.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11'454.20, insgesamt bestimmt auf CHF 19'854.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 8'426.20). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: