ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. von G.________, indem er sich neben die in ihrem Zimmer schlafende G.________ begab, wobei diese erwachte und wahrnahm, dass er neben ihr masturbierte, 2. vom Vorwurf der Schändung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2015 bis September 2018 in F.________, z.N. von D.________ und G.________,