Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 173 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ neu privat verteidigt durch Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. September 2021 (PEN 2020 598) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. September 2021 bzw. Urteilsberichtigung vom 4. Februar 2022 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen sexueller Belästigung, begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. von D.________, indem er sich mindestens einmal in das Zimmer der schla- fenden D.________ begab und diese über den Kleidern am Gesäss und an den Oberschenkeln streichelte, 2. wegen sexueller Belästigung, begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. von G.________, indem er sich mindestens einmal zu der in ihrem Zimmer schlafenden G.________ begab und deren Oberschenkel über den Kleidern streichelte, wird infolge verspäteten Strafantrages eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. von G.________, indem er sich neben die in ihrem Zimmer schlafende G.________ begab, wobei diese erwachte und wahrnahm, dass er neben ihr masturbierte, 2. vom Vorwurf der Schändung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2015 bis Sep- tember 2018 in F.________, z.N. von D.________ und G.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. Sep- tember 2018 in F.________, z.N. von D.________ 2 1. indem er sich mindestens einmal auf die bäuchlings auf dem Sofa liegende D.________ legte und deren Oberschenkel und das Gesäss über den Kleidern streichelte, wobei die Geschädigte den erigierten Penis am Gesäss spürte, 2. indem er sich gegen D.________ drückte, als diese in der Küche stand, so dass diese seinen Penis an ihrem Gesäss spürte, und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'400.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11'454.20, insgesamt bestimmt auf CHF 19'854.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 8'426.20). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 5’000.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’400.00 Total CHF 8’400.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 11’427.70 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 26.50 Total CHF 11’454.20 Total Verfahrenskosten CHF 19’854.20 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 19'254.20 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 7'826.50). IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: 3 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.00 200.00 CHF 10’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 210.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’610.70 CHF 817.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’427.70 volles Honorar 52.00 250.00 CHF 13’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 210.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’210.70 CHF 1’017.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 14’227.90 nachforderbarer Betrag CHF 2’800.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'427.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'800.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Infolge Einstellung des Strafverfahrens sowie in Anbetracht der unzureichenden Begrün- dung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a und b StPO). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zi- vilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird verzichtet. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 570716 25) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA- ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. Schriftlich zu eröffnen: 4 - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister - H.________, Öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration (Art. 82 VZAE) 2. Berufung Gegen das erwähnte Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auf- trag des Beschuldigten am 10. September 2021 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 243). Mit Eingabe vom 15. September 2021 meldete I.________, in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter, der Straf- und Zivilklägerin G.________, ebenfalls Berufung an (pag. 248). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. März 2022 (pag. 272 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 270 f.). Am 7. April 2022 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung, welche sich auf die Anfechtung der Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sowie die Verweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) auf den Zivilweg beschränkte (pag. 344 f.). Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Berufungserklärung des Beschuldigten und gab den Parteien Gelegenheit die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass seitens der Straf- und Zivil- klägerin G.________, welche Berufung angemeldet hat, innert Frist keine Beru- fungserklärung eingegangen ist, und gab den Parteien Gelegenheit, innert 20 Ta- gen ab Zustellung dieser Verfügung zur Eintretensfrage betreffend Berufung der Straf- und Zivilklägerin G.________ Stellung zu nehmen (pag. 350 f.). Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin G.________ nicht ein- zutreten (pag. 356). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. Mai 2022 in Bezug auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin G.________ ebenfalls ein Nichteintreten und gab gleichzeitig bekannt, dass die Generalstaats- anwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 359 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Be- schluss vom 8. August 2022 trat die Kammer auf die Berufung der Straf- und Zivil- klägerin G.________ zufolge nicht eingereichter Berufungserklärung nicht ein (pag. 366 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 26. Juni 2023 statt (pag. 426 ff.) 5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht vom 20. Juni 2023 (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse [pag. 411 ff]) und ein aktueller Strafregister- auszug vom 20. Juni 2023 (pag. 409) sowie ein Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 16. Mai 2023 (inkl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. Mai 2023 [pag. 398 ff.]) eingeholt. Die Parteien verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen (pag. 345; pag. 437). Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung unter Beizug eines Arabischübersetzers ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 429 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (vgl. Anträge vom 26. Juni 2023, pag. 444): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 das Verfahren gegen A.________ gemäss Ziffer I Urteilsdispositiv, wegen sexueller Belästigung, angeblich begangen z.N. von D.________ und G.________, eingestellt wurde, 1.2 der Beschuldigte gemäss Ziffer II Urteilsdispositiv freigesprochen wurde 1.2.1 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen z.N. von G.________, vom Vorwurf der Schändung, angeblich mehrfach begangen, z.N. von D.________ und G.________, 1.3 auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung verzichtet wurde (Ziffer VI./1. Urteilsdispositiv). 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. D.________. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Es sei A.________ eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstin- stanzlichen Verfahren im Umfang von CHF11'427.70 auszurichten. 5. Es sei A.________ eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberin- stanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. 6. Es sei die Zivilklage der Privatklägerin D.________ unter Kosten-und Entschädigungsfolgen abzuweisen. 6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu überprüfen sind demnach: - die Schuldsprüche wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Ziff. III 1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) - die hierfür ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Ziff. III 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) - die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. 2 und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) - die Verweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg (Ziff. V. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) die Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung (Ziff. II des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs) die Verweisung der Zivilklage der vormaligen Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg (Ziff. V. 1. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs) sowie der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung (Ziff. VI. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Eine Korrektur der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO ist nur denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hat. Für die Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen besteht kein Anlass, wenn die erstinstanzliche Festlegung der amtlichen Entschädigung nicht geradezu gesetzeswidrig oder unbillig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dagegen dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA (Ziff. VI. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die biometrischen erkennungsdienst- lichen Daten (Ziff. VI. 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie darf den Entscheid aber nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abändern, da das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; «reformatio in peius»). 7 II. Verletzung Anklagegrundsatz 6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte vor oberer Instanz vor, sein Klient sei von der Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen in der erstaunlich langen Zeitspanne von ca. 2015 bis September 2018 verurteilt worden. Aufgrund der erheblichen zeitlichen Unschärfe stelle sich die Frage, ob damit dem Anklage- grundsatz noch Genüge getan worden sei. 7. Allgemeine Ausführungen Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (sog. Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zu- reichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten recht- lich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigung konfrontiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 VI 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren, ist auch eine ge- nau Datums- und Zeitbeschreibung entbehrlich und genügt die Angabe eines be- stimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, wel- ches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2). Das Ge- setz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeitangabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit an- deren Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entschei- dend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 8 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3) 8. Erwägungen der Kammer Eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes muss aufgrund der rechtskräfti- gen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen nur in Bezug auf die zwei Sachver- halte gemäss Ziff. I. 1.1 Abs. 2 und 3 der Anklageschrift, für welche die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig erklärt hat, geprüft werden. Diesbezüglich wurden dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 8. September 2020 (pag. 162 ff.) folgende strafbare Handlungen zur Last gelegt: 1. Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. Septem- ber 2018 in F.________, z.N. von D.________ im Einzelnen: 1.1 in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018, in F.________, z.N. D.________ (geb. J.________), indem der Beschuldigte sich weiter mehrfach auf D.________ legte, welche bäuchlings auf dem Sofa lag, und sodann deren Oberschenkel und das Gesäss über den Kleidern strei- chelte, und die Geschädigte den Penis, evtl. erigierten Penis, am Gesäss spürte; indem der Beschuldigte sich gegen D.________ drückte, als diese in der Küche stand, so dass diese den Penis, evtl. den erigierten Penis, des Beschuldigten an ihrem Gesäss spür- te. Die Anklage schränkt die Zeitspanne für die zwei Sachverhalte auf über dreieinhalb Jahre ein. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte sollen bei ihm zu Hause und damit im familiären Umfeld der Privatklägerin stattgefunden haben. Die Lebenspartnerin des Beschuldigten ist die Cousine der Privatklägerin. Diese hat unbestrittenermassen viel Zeit bei ihrer Cousine und dem Beschuldigten verbracht und auch öfters dort übernachtet. Die von der Privatklägerin bzw. ihren Eltern zur Anzeige gebrachten und angeklagten Übergriffe (und damit auch die Sachverhalte die zu Freisprüchen oder Einstellungen geführt haben), sollen über einen gehäuf- ten Zeitraum wiederholt verübt worden sein. Entsprechend erstaunt es auch nicht, wenn sich die Privatklägerin nicht an das Datum und die Zeit erinnern konnte, zu- mal die Privatklägerin ihrer Mutter von den Vorfällen erst nach einigen Monaten er- zählte und bis zur Anzeigeerstattung dann noch weitere Monate vergangen sind. Die Kammer verkennt nicht, dass die Tatvorwürfe effektiv zeitlich vage, über einen langen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren eingegrenzt wurden. Vor der Ankla- geerhebung wurden soweit ersichtlich auch keine Bemühungen für eine genauere zeitliche Eingrenzung vorgenommen (beispielsweise durch spezifische Fragen im Rahmen der Kindsbefragungen). Da erstinstanzlich noch weitere Vorwürfe im Raum standen, welche zeitlich ebenfalls im Zeitraum von ca. 2015 – September 2018 eingegrenzt wurden, brachte dies für die Einordnung und damit auch die Ver- teidigung des Beschuldigten auch gewisse Schwierigkeiten mit sich. Jedoch schränkte die Privatklägerin den Zeitraum bereits in ihrer ersten polizeilichen Videobefragung vom 21. Juni 2019 ein, indem sie aussagte, die Übergriffe hätten ungefähr im April 2018 angefangen (pag. 20, 16h14; pag. 22). Daran erinnere sie sich noch, weil ihre Eltern zu dieser Zeit notfallmässig nach K.________ verreist 9 seien und sie währenddessen bei ihrer Cousine gewesen sei. Da habe er es meh- rere Male getan (pag. 21, 16h15; pag. 22). Die erste polizeiliche Videobefragung der Privatklägerin fand noch ohne Teilnahme des Beschuldigten statt. Mit Verfü- gung vom 8. Juli 2019 wurde Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 122). Dieser beantragte am 17. Juli 2019 Ak- teneinsicht (pag. 126), welche ihm am 25. Juli 2019 erstmals gewährt wurde (pag. 127). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte Kenntnis der Aussa- gen der Privatklägerin und damit auch von der zeitlichen Eingrenzung, die sie be- treffend die ihm vorgeworfenen Delikte getroffen hat. Damit wusste der Beschuldig- te in Bezug auf die zwei Delikte gemäss Ziff. I. 1.1 Abs. 2 und 3 der Anklageschrift, was ihm ungefähr wann vorgeworfen wird. In Kombination mit der dem Beschuldig- ten bekannten zeitlichen Einordnung der Vorwürfe im April 2018 und dem genann- ten Grund, weswegen die Privatklägerin damals beim Beschuldigten gewesen sei, erfüllt die vorliegende Anklageschrift die Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Der Beschuldigte wusste spätestens ab dem 25. Juli 2019 und damit auch im Zeit- punkt der Anklageerhebung (8. September 2020; pag. 152 ff.), welches Verhalten im vorgeworfen wird und konnte sich entsprechend auch angemessen und umfas- send verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist unter den gegebenen Umständen nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift In Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter anderem vorge- worfen, er habe sich der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. der Privatkläge- rin, strafbar gemacht, unter anderem indem er sich mehrfach auf die Privatklägerin gelegt habe, welche bäuchlings auf dem Sofa gelegen habe und sodann deren Oberschenkel und das Gesäss über den Kleidern gestreichelt habe und die Ge- schädigte den Penis, evtl. erigierten Penis, am Gesäss gespürt habe. Darüber hin- aus, indem der Beschuldigte sich gegen die Privatklägerin drückte, als diese in der Küche gestanden habe, so dass diese den Penis, evtl. den erigierten Penis, des Beschuldigten an ihrem Gesäss gespürt habe. 10. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe vollum- fänglich. Insbesondere bestreitet er in Bezug auf die hier zu prüfenden Delikte, sich auf die Privatklägerin gelegt zu haben, als sie auf dem Sofa gelegen sei und auch, sich in der Küche von hinten an diese gedrückt zu haben. 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung / Beweismittel In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie bezüglich die vorhandenen Beweismittel kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 277 ff.). Insbesondere sind die Aussagen der ein- vernommenen Personen korrekt wiedergegeben und es sind diesbezüglich auch 10 keine wesentlichen Übersetzungsfehler (f/d) ersichtlich. Solche wurden denn auch von den Parteien nicht geltend gemacht. Auf die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel ist soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung näher einzugehen. 12. Konkrete Beweiswürdigung 12.1 Vorbemerkungen Da bis auf den Anzeigerapport vom 2. August 2019 (pag. 3 ff.) objektive Beweismit- tel fehlen, stehen dem Gericht zur Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, G.________ sowie diverser Fami- lienmitglieder und Verwandten zur Verfügung. Als weiteres Beweismittel berücksichtigt die Kammer die Nachricht, welche L.________ (die Mutter der Privatklägerin) der Polizei anlässlich ihrer Einvernahme auf ihrem Natel gezeigt und anschliessend an diese weitergeleitet hat (pag. 59 Z. 86 f.; pag. 61). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass der ursprüngliche Absender, die Empfänger sowie der Sendezeitpunkt nicht mehr festgestellt werden kann (pag. 278). Gemäss Aussagen von L.________ und M.________ habe M.________ diese Nachricht an G.________ geschickt und die Mutter von M.________ habe dieselbe Nachricht an L.________ geschickt (pag. 53 Z. 132 ff.; pag. 59 Z. 82 ff.). Inhaltlich kann der Nachricht entnommen werden, dass G.________ darin aufgefordert wird, der Polizei die Wahrheit zu sagen. Für den genauen Wortlaut wird auf die Akten (pag. 61) und die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung (pag. 278) verwiesen. Die Vorinstanz hat die Aussagen je einzeln vertieft anhand der aussagepsychologi- schen Kriterien auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft und anschliessend ausführlich gewürdigt. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 297 ff.). Ergänzend und teilweise präzisierend ist Folgen- des festzuhalten: 12.2 Aussagen Beschuldigter Im Wesentlichen ist zusammenfassend und teilweise ergänzend festzuhalten, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten keine offensichtlich falschen Angaben fin- den lassen. Zudem waren seine Aussagen grundsätzlich konstant und er verstrick- te sich im Laufe des Verfahrens auch nicht in gröbere Widersprüche. Allerdings streitet er den Kernvorwurf vehement ab, weshalb eine Würdigung seiner diesbe- züglichen Aussagen nur schwer möglich ist. Er gibt zwar zu, die Kinder berührt zu haben, bestreitet aber jeglichen sexuellen Hintergedanken. So gab der Beschuldig- te bspw. auf Frage, ob er jemals das Gesäss und die Oberschenkel der Privatklä- gerin gestreichelt habe, an, dass er ihr manchmal einen kleinen Klapps auf den Po gegeben habe, wenn er sie auf den Schultern gehabt habe und sie gespielt hätten. Es habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt um unsittliche Berührungen gehandelt (pag. 78 Z. 168 ff.). Er gab auch an, er habe die Privatklägerin und G.________ umarmt, wie es ein Vater mit seinen Kindern mache, ohne sexuelle Absichten. Er sei ein Mensch, der Beziehungen möge und gerne Menschen spüre (pag. 81 Z. 322 ff.). Er habe aber die Grenze nie überschritten (pag. 92 Z. 278). Immerhin hat 11 er nunmehr oberinstanzlich ausgesagt, die Grenze bei Berührungen an Kindern liege dort, wo das Kind frei bleibe und nicht zu nah an der Person sei und bei Berührungen im Intimbereich (pag. 435 Z. 16 ff.), wobei zumindest fraglich ist, ob er seine eigene Grenze nicht bereits mit den von ihm geschilderten Berührungen (Klapps auf den Po) überschritten hätte. Soweit die Vorinstanz in den Aussagen des Beschuldigten Lügensignale erblickte, indem sie es als Gegenangriff wertete, dass der Beschuldigte sinngemäss andeu- tete, dass man nicht über ein Jahr warten könne, bis man mit solchen Vorwürfen zur Polizei gehe (pag. 78 Z. 162 ff.), oder weil er aussagte, die Mädchen würden lügen und seien von ihren Eltern beeinflusst und manipuliert worden und sich sel- ber auf das nackte Bestreiten der Vorwürfe beschränkte, kann die Kammer ihr nicht folgen. Zusammenfassend kann zwar festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des konsequenten Abstreitens für sich genommen nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Darin kann für sich jedoch noch kein Lü- gensignal erblickt werden. Diese Aussagen müssen als neutral betrachtet werden. Insbesondere gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass ein konsequentes Abstreiten von solchen Vorwürfen fast zwangsläufig zu einem gewissen Gegenangriff führt. Weiter erscheint es auch durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Fra- ge aufwirft, weswegen mit der Anzeige zuerst ein Jahr zugewartet wurde. Auch ist in den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte einen gegen ihn ge- schmiedeten Komplott witterte, bereits eine gewisse Wertung enthalten. Der Be- schuldigte sagte auch oberinstanzlich aus, er gehe davon aus, die Mädchen seien von der Familie seiner Ex-Partnerin manipuliert worden (pag. 432 Z. 38 ff.). Als Gründe hierfür nannte er die Probleme, die er mit seinem Glauben habe (pag. 433 Z. 16). Er mache sich deswegen grosse Sorgen (pag. 433 Z. 33). Dabei machte der Beschuldigte der Kammer einen authentischen Eindruck, musste während seiner Einvernahme weinen (pag. 435 Z. 38), und traute sich offensichtlich nicht, Fragen zu seiner Religion zu beantworten (pag. 435 Z. 32 ff.). Er sagte, seine Ex-Partnerin sei Muslima und sie stehe unter Druck von ihrer Familie. Auch bereits ihr Ex- Partner habe sich von ihr getrennt, weil er nicht zum Islam habe konvertieren wol- len (pag. 436 Z. 10 ff.). Dies steht in Einklang mit den Aussagen von I.________, wonach er mit seiner Ex-Ehefrau nie Probleme gehabt habe und sie nur wegen der Religion nicht mehr zusammen seien, weil er nicht habe konvertieren wollen (pag. 71 Z. 95 ff.). Insoweit kann die diesbezügliche Theorie des Beschuldigten nicht schon von vornherein als «gewitterter Komplott» gewertet werden, zumal für deren Annahme gewisse konkrete Anhaltspunkte bestanden haben. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft. Aufgrund des konsequenten Bestreitens kann die Kammer aus dem generellen Aussageverhalten des Beschuldigten jedoch nichts Wesentliches zur Klärung des Sachverhaltes ableiten. In Bezug auf die konkreten Aussagen ist jedoch auffallend, dass sich der Beschul- digte in der Befragung vom 24. Juni 2019 auf Frage, ob es vorgekommen sei, dass er in das Zimmer gegangen sei, wo G.________ und die Privatklägerin geschlafen hätten, genau an dieses eine Mal erinnern kann, als N.________ nicht da war und die beiden (alleine) in ihrem Zimmer geschlafen haben. Er habe aber lediglich sei- 12 ne Kleider aus dem Zimmer geholt, was einige Sekunden gedauert habe. Dann ha- be er die Wohnung verlassen um zur Arbeit zu gehen (pag. 77 Z. 147 ff.). Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb er sich trotz des äusserst unspektakulären und alltäglichen Geschehen trotzdem genau an diesen Vorfall erinnern kann. Auch hält die Privatklägerin diesbezüglich überzeugend fest, dass sie nicht glaube, dass er nur in das Zimmer gekommen sei, um die Kleider zu holen, da diese nicht bei ihr waren («elle ne pense pas que ce soit possible que A.________ soit venu dans la chambre uniquement pour prendre ses habits car les habits de A.________ n'étai- ent pas sur elle» pag. 28, 15h20). Auch, dass er auf Frage angibt, nie in das Zim- mer von G.________ gegangen zu sein, weil er dort nichts zu suchen habe (pag. 77 Z.154), erscheint in dieser Absolutheit eher zweifelhaft, zumal nichts ausserge- wöhnlich daran wäre, wenn der Stiefvater ab und zu das Zimmer seiner Stieftochter betritt. Dies umso mehr, als zwischen dem Beschuldigten und G.________ offen- bar ein vertrautes und enges Verhältnis vorgelegen haben muss, was sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und G.________ ergibt. 12.3 Aussagen Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin zu den Berührungen des Beschuldigten sind kindsgerecht und sachlich. In beiden Videoeinvernahmen schildert sie das Kernge- schehen konstant, ohne dabei in stereotype Angaben oder in repetitive Formulie- rungen zu verfallen. Sie erweckte dabei nicht den Eindruck, eine Geschichte zu er- finden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (pag. 299), verstrickte sie sich dabei auch in keinerlei Widersprüche, zeigte Komplikationen im Handlungsverlauf auf, konnte die Vorkommnisse räumlich verknüpfen und insbesondere den ersten Vor- fall zeitlich präzise einordnen. Sie gab aber auch zu, wenn sie sich nicht mehr an etwas erinnern konnte. Sodann gab sie Details und Nebensächlichkeiten preis. Zu- dem schilderte sie innere Vorgänge und Gefühle. Was die konkreten Beschreibun- gen der Vorfälle angeht, kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin diese nicht übermässig dramatisiert oder den Beschuldigten noch zusätzlich belastet. So erzählt sie auch, dass die Berührungen nur über den Kleidern stattgefunden hätten und dass der Beschuldigte und auch sie stets angezogen gewesen seien. Auch di- verse eingehende Fragen seitens der Polizei nach weiteren Handlungen verneint sie fortwährend. Sie belastete den Beschuldigten damit nicht übermässig und stell- te ihn auch nicht als eigentliches Monster dar – was bei einer erfundenen Ge- schichte wohl eher der Fall sein dürfte. Dass der Beschuldigte jeweils gezittert ha- be, ist ein starkes Anzeichen dafür, dass er bei der Vornahme seiner Handlungen jeweils sexuell erregt war. Dabei erstaunt es nicht, dass die damals 11-jährige Pri- vatklägerin dieses Zittern nur schwer einordnen konnte und davon sprach, dass es «merkwürdig» gewesen sei (pag. 21, 16h51 f.). Sie kannte dieses Verhalten schlicht noch nicht. Demgegenüber konnte die Privatklägerin aber einordnen, wann der Penis des Beschuldigten erigiert war und wann nicht und unterliess es auch hierbei, den Beschuldigten übermässig zu belasten. So sagte sie aus, beim Vorfall im Wohnzimmer sei er erigiert gewesen, beim Vorfall in der Küche demgegenüber nicht. Erigiert bedeute für sie: «que sa partie intime était levée» (pag. 31, 15:43:21). Die Privatklägerin konnte damit kindsgerecht und realitätsnah beschreiben, wie sie den Penis in erigiertem Zustand gespürt habe, wobei es entgegen dem Vorbringen der Verteidigung durchaus möglich ist, eine Erektion unter den Kleidern zu spüren, 13 umso mehr, als der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nur ein Pyjama getragen hat. Die Aussagen der Privatklägerin enthalten damit eine Vielzahl an Wahrheitsmerkmalen, Lügensignale sind hingegen keine ersichtlich, womit ihre Ausführungen insgesamt als glaubhaft einzustufen sind. Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehal- ten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Auch, dass die Privatklägerin nach den Vorfällen zunächst weiterhin Kontakt mit dem Beschuldigten pflegte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Zuhause des Beschuldigten primär auch um das Domizil ihrer Cousine gehandelt hat. Die Privatklägerin konnte einleuchtend darlegen, weswegen sie zuerst niemandem von den Vorkommnissen erzählt habe. So habe sie diese zuerst für sich behalten und danach zuerst G.________ davon erzählt, mit der Bitte, niemandem davon zu erzählen, da sie Angst gehabt habe, sie dürfe ihre Cousinen sonst nicht mehr sehen (pag. 28, 15h28). Bis schliesslich Anzeige erstatte wurde, sprach sie dann zuerst noch mit gleichaltrigen Kindern darüber, danach wurde die Mutter und zuletzt der Vater in- formiert. Die Aussagen der Privatklägerin werden sodann durch die Schilderungen von G.________ gestützt. Auch sie machte altersgerechte Aussagen und gab insbe- sondere den gemeinsam erlebten Vorfall im Schlafzimmer von N.________ in ähn- licher Form wieder. Sie erinnerte sich an Einzelheiten und schilderte innere Vor- gänge sowie Gefühle und Gedanken. So habe sie bspw. während dem Vorfall aus Angst vor weitergehenden Handlungen nichts gesagt und habe sich anschliessend komisch gefühlt und nicht mehr schlafen können (pag. 37, 9h09). Auch erklärte G.________, dass sie versucht habe, alles zu vergessen und dass es ihr nicht gut gehe. Es mache sie traurig, dass sie die Privatklägerin nicht mehr sehe (8h57 f.). Sie möchte nicht, dass der Beschuldigte wieder nach Hause komme und sie wolle nicht, dass er ihrer kleinen Schwester dasselbe antue (pag. 37, 8h51). Trotz ihrer inneren Zerrissenheit und der Angst, ihren Stiefvater zu verlieren, hatte sie den Mut, über die erlebten Vorfälle zu sprechen. Solche Aussagen lassen auf wahr- heitsgetreue Schilderungen schliessen. Zur Würdigung der Aussagen der weiteren Familienangehörigen zum Rahmen- sachverhalt kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 302 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.4 Beeinflussung von G.________ und der Privatklägerin Der Beschuldigte wie auch sein amtlicher Verteidiger machten durchs ganze Ver- fahren hinweg geltend, G.________ und die Privatklägerin seien von der Familie, insbesondere der Mutter der Privatklägerin und von den Verwandten seiner Ex- Partnerin, manipuliert worden, um den ihnen nicht genehmen Partner von N.________ des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zu bezichtigen, mit dem Ziel, deren Beziehung zu zerstören. Es liegen keine Hinweise für eine mögliche Falschbeschuldigung vor. Die vom Be- schuldigten geäusserten Vermutungen über die Beweggründe, weshalb die Mäd- chen ihn zu Unrecht belasten würden, lassen sich weder belegen, noch finden sich in ihren Aussagen irgendwelche Hinweise dafür. So überzeugt nicht, dass die Vor- 14 würfe von L.________, der Mutter der Privatklägerin, hätten stammen sollen, zumal sich in den Aussagen der Privatklägerin keinerlei Hinweise auf eine bewusste Steuerung oder Beeinflussung von Drittpersonen finden lassen. Hiergegen spricht insbesondere, dass später noch deutlich gravierendere Vorwürfe gegen den Be- schuldigten im Raum gestanden haben, die ebengerade auch von Drittpersonen verbreitet worden sind. So gab N.________ zu Protokoll, ihre Cousine habe ihr er- zählt, der Beschuldigte habe der Privatklägerin auch die Hosen runtergezogen und wirklich schlimme Sachen gemacht. Als sie daraufhin ihre Tochter damit konfron- tiert habe, habe diese ihr gesagt, dass er das bei ihr nie gemacht habe und das die Privatklägerin nie so etwas erzählt habe (pag. 63 f. Z. 65 ff.). Ihre Tochter habe auch gesagt, dass es nicht stimme, dass der Beschuldigte vor ihr masturbiert habe. Sie habe das nie gesagt und sie gefragt, wer ihr das erzählt habe. Daraufhin habe sie ihre Cousine O.________ angerufen, die ihr gesagt habe, dass es M.________ gewesen sei (pag. 65 f. Z.166 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass offensichtlich versucht worden ist, die beiden Mädchen zu beeinflussen. Hierauf deutet auch die eingereichte E-Mail (pag. 61), wobei der ursprüngliche Absender, die Empfänger sowie der Sendezeitpunkt nicht mehr festgestellt werden können (vgl. E. 12.1 vor- ne). Obwohl von den (erwachsenen) Personen offensichtlich weitere schwere Vor- würfe gegenüber dem Beschuldigten verbreitet wurden und die Privatklägerin und G.________ davon erfahren haben bzw. damit konfrontiert worden sind, liessen sie sich davon nicht beeinflussen und gaben diese Vorwürfe selber nicht zu Protokoll, weswegen diese dann auch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Die Privatklägerin ist trotz dieser innerfamiliären Dynamiken in ihren Aussagen bei den ursprünglich geschilderten Vorwürfen geblieben, was umso mehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bei dieser angeblichen Verschwörung hätte mitmachen sollen und den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen, zumal sie einiges zu verlieren hatte und die Familie von G.________ danach nicht mehr besuchen konnte, was ihr ja offensichtlich bewusst war und wovor sie sich auch fürchtete. Gegen eine Falschbeschuldigung spricht auch, dass G.________ und die Privatklägerin den Beschuldigten offensichtlich mochten und auch deswegen vorerst zögerten, je- mandem von den Vorkommnissen zu erzählen. Auch sind hinsichtlich der Bezie- hung des Beschuldigten mit N.________ keine Konflikte aufgrund der Religion oder der Arbeitstätigkeit erkennbar. Solche werden jedenfalls von niemandem aus der Familie, ausser vom Beschuldigten selber, erwähnt. Hinzu kommt, dass I.________ erst am Tag vor der Anzeigeerstattung als letzter der ganzen Familie von den Er- lebnissen seiner Tochter G.________ erfuhr. Die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Theorie, dass I.________ seine Tochter beeinflusst haben könnte, er- scheint unter diesen Umständen als nicht plausibel. Zudem ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten auch ohne Weiteres nach- vollziehbar, weshalb die Privatklägerin über ein Jahr schwieg, bevor sie die Vorfälle meldete. Sie sagte diesbezüglich glaubhaft aus, G.________ habe sie gebeten, nichts zu sagen und sie habe Angst gehabt, dass sie ihre Cousinen nicht mehr se- hen und mit ihnen sprechen könne, wenn sie es erfahren würden (pag. 28, 15h28). Sie hatte offensichtlich Angst vor den Konsequenzen einer Anzeige. Die Entste- hungsgeschichte der Vorwürfe erscheint vor diesem Hintergrund insgesamt als 15 nachvollziehbar. Auch, dass die Anzeigeerstattung zeitlich erst nach dem Versuch, die Angelegenheit innerfamiliär zu regeln, erfolgte, ändert daran nichts. Sie hatten versucht, die Vorkommnisse mit Gesprächen zu regeln. Einzig aufgrund dessen, dass der Beschuldigte die Handlungen bestritt und die beiden Mädchen der Lüge bezichtigte, konnte die Angelegenheit nicht innerfamiliär geregelt werden. Interes- sant in diesem Zusammenhang ist, dass es der Beschuldigte war, der sich zuerst an die Polizei wandte und die Anzeigeserie ins Rollen brachte. So erstattete er am 16. Juni 2019 selber gegen den Vater der Privatklägerin, E.________, Anzeige we- gen Beschimpfung (pag. 8). Einen Tag später folgte dann die Anzeige der Privat- klägerin bzw. deren Eltern (pag. 5) und am 20. Juni 2019 in P.________ diejenige von G.________, vertreten durch ihren Vater I.________ (pag. 5). Der Versuch der innerfamiliären Konfliktlösung war zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gescheitert. Auch von einer Absprache zwischen den beiden Mädchen ist nicht auszugehen. So schildern beide je ihre eigene Erlebnisse und zudem noch, was sie vom jeweils an- deren Mädchen gehört haben. Insgesamt zeigt die Privatklägerin unabhängig von G.________ ein sehr ähnliches und doch eigenständiges Tatvorgehen des Be- schuldigten auf. Dass schliesslich beide Mädchen ihre eigenen kindsgerechten Schilderungen machen und nicht einfach eine identische Geschichte erzählen, lässt das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatvorgehen noch erlebter und wirk- lichkeitsnaher und eben gerade alles andere als abgesprochen erscheinen. Es sind insgesamt keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine falsche An- schuldigung von der Privatklägerin bzw. G.________ gegenüber dem Beschuldig- ten hinweisen würden. Sodann gibt es auch für einen angeblichen Komplott der Familie gegen den Beschuldigten keine Stützen. 12.5 Zeitraum der Deliktsbegehung Was den Zeitraum der Deliktsbegehung betrifft, kann dieser, mit Hinweis auf die Ausführungen zum Anklagegrundsatz (vgl. E. II vorne), für die vorliegend noch zu prüfenden Delikte auf die Zeit von April 2018 bis ca. September 2018 einge- schränkt werden, zumal sich die Privatklägerin in zeitlicher Hinsicht konkret an den ersten Vorfall erinnern konnte, als ihre Eltern im April 2018 notfallmässig nach K.________ verreisten und sie während dieser Zeit bei ihrer Cousine und dem Be- schuldigten war (pag. 20, 16h14 und 16h15). 12.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kann nicht erstellt werden, dass es auf dem Sofa zu mehreren Vorfällen gekommen wäre. Ebenfalls nicht als erstellt be- trachtet wird, dass das Glied des Beschuldigten beim Vorfall in der Küche erigiert war. Im Rahmen der ersten Befragung gab die Privatklägerin zwar zu Protokoll, dass sie sein Glied in der Küche und auf dem Sofa zwischen den Gesässbacken gespürt habe, wobei es hart gewesen sei (pag. 21, 16h51). Als in der zweiten Be- fragung ausdrücklich von einem steifen Glied die Rede war, korrigierte sie sich al- lerdings und präzisierte, dass dies nur im Wohnzimmer der Fall gewesen sei (pag. 28, 15h43). Es ist zu Gunsten des Beschuldigten auf diese zweite Aussage abzu- stellen. 16 Im Ergebnis ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche durch die glaubhaften Aussagen von G.________ gestützt werden, erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Zeit von April 2018 bis ca. September 2018 in F.________, mindestens einmal auf die bäuchlings auf dem Sofa liegende Privat- klägerin legte und deren Oberschenkel und das Gesäss über den Kleidern strei- chelte, wobei die Geschädigte den erigierten Penis am Gesäss spürte. Ein anderes Mal drückte sich der Beschuldigte gegen die Privatklägerin, als diese in der Küche stand, so dass diese seinen (nicht erigierten) Penis an ihrem Gesäss spürte. IV. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkung zum Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz hat sich in der Hauptverhandlung im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung vorbehalten, die Sachverhalte gemäss Ziff. 1. der Anklage- schrift (sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) auch unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB zu würdigen (pag. 208). Insofern wäre auch oberinstanzlich bei Verneinung einer Strafbarkeit wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB subsidiär der Tatbestand der sexuellen Belästi- gung nach Art. 198 Abs. 2 StGB zu prüfen. 14. Rechtliche Grundlagen der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 308 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzu- halten: Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Diese Tatbestandsvariante setzt einen kör- perlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer voraus, sodass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlun- gen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen un- mittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehen- den nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1; 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung der Er- heblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität sowie die Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände – so etwa das Alter des Opfers und der Altersunterschied zum Täter – zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 17 Sexuelle Handlungen sind der Beischlaf; orale und anale Penetrationen (Ein- führung des männlichen Glieds in Mund oder Anus); Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern); das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern; Zungenküsse, sodass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindrin- gen muss; kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes; sich in angekleidetem Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei be- sonders mit den Genitalien Gegendruck am Körper des Kindes gesucht wird; Um- armung mit Küssen während einer längeren Zeit, ohne dass die Zunge in den Mund des Opfers eindringt und der Griff an das nackte Gesäss eines Kindes, wenn relativ stark zugepackt wird (MAIER, Umschreibung von sexuellen Verhaltenswei- sen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich relevanten Verhaltens aus juristi- scher und sexualwissenschaftlicher Sicht, AJP 1999, S. 1397 ff.; s.a. SUTER- ZÜRCHER, Diss., 50 ff.). Auch im Zusammenhang mit den zuvor aufgeführten Sach- verhalten sind die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist, ob die Initiative vom Opfer ausgeht (Jenny et al., Kommentar, Art. 187 StGB N 17). Die Erheblichkeit muss in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden. Dies gilt insb. beim Küssen; während Küsse auf den Mund oder Wange i.d.R. keine sexuellen Handlungen dar- stellen, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlun- gen qualifiziert (BGE 125 IV 58, 62, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2). Eine Vielzahl von an sich noch nicht er- heblichen sexuelle Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext u.U. als sexu- elle Handlung qualifiziert werden (MAIER in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufla- ge 2019, N 11 zu Art. 187 StGB). Ambivalente Handlungen, die äusserlich weder neutral noch eindeutig sexualbezo- gen erscheinen, sind im Licht der gesamten Umstände zu beurteilen: Namentlich eine erhebliche Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer, qualitativ die Art und quantitativ die Dauer sowie die Intensität des Vorgehens und weitere Umstände können äusserlich zunächst ambivalent erscheinende Handlungen eindeutig sexu- albezogen erscheinen lassen. So sind beispielsweise Zungenküsse von Erwachse- nen an Kindern als sexuelle Handlungen zu qualifizieren, während Küsse auf Mund, Wangen usw. grundsätzlich keine solchen Handlungen darstellen (BGE 125 IV 63 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters (MAIER, a.a.O., N. 21 Art. 187 StGB). 18 15. Subsumtion Die Vorinstanz subsumierte die hier zu beurteilenden Vorfälle wie folgt unter den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (pag. 310 ff.): In beiden Fällen ist das Verhalten des Beschuldigten bei objektiver Betrachtungsweise eindeutig als sexualbezogen zu qualifizieren. Auch wenn D.________ beschrieb, dass der Beschuldigte auf dem Sofa habe «spielen wollen», erscheint aus objektiver Sicht ausgeschlossen, dass sich der Beschuldig- te bloss im Rahmen des Herumtollens auf D.________ gelegt hätte. Immerhin hatte er zu diesem Zeitpunkt einen steifen Penis und streichelte D.________ zusätzlich an den Oberschenkeln sowie am Gesäss. Der sexuelle Bezug der Handlungen ist unter diesen Umständen offensichtlich. Zudem weist auch das von D.________ wahrgenommene Zittern des Beschuldigten darauf hin, dass die Handlun- gen seiner sexuellen Lustbefriedigung dienten. Beim Vorfall in der Küche war der Penis des Beschul- digten zwar nicht erigiert, allerdings drückte er sich ohne einen sachlichen Grund von hinten derart fest an D.________, dass diese seinen Penis am Gesäss spürte. Diesbezüglich bestehen insbeson- dere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte D.________ bloss unabsichtlich kurz berührt hätte, beispielsweise, weil er ihr beim Herausnehmen eines Produktes aus dem oberen Teil des Kühlschrankes geholfen hätte. Mit Blick auf die Erheblichkeit der Handlungen ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich mehrmals an D.________ presste. Hierbei suchte er mit seinem Penis jeweils Gengendruck am Gesäss von D.________, wobei er in einem Fall sogar eine Erektion hatte. Zudem ist zu beachten, dass sich D.________ bei beiden Vorfällen in einer Situation befand, in welcher sie sich nicht ohne Weiteres vom Beschuldigten entfernen konnte. So lag der Beschuldigte auf dem Sofa auf D.________ drauf, weshalb sich diese – trotz entsprechender Anstrengung – nicht erheben konnte. Auch in der Küche konnte sich D.________ dem Beschuldigten nicht problemlos entziehen, da sie auf einem klei- nen Hocker vor dem Kühlschrank stand, als der Beschuldigte sich von hinten an sie herandrückte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach den glaubhaften Schilderungen von D.________ jeweils Situationen ausnutzte, in denen seine Lebensgefährtin nicht vor Ort oder in ei- nem anderen Raum war, beispielsweise, weil sie ihre kleine Tochter zu Bett brachte. Unter Berück- sichtigung der Art und Intensität der Handlungen sowie den gesamten Begleitumständen kann mit Blick auf das geschützte Rechtsgut – die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes – jedenfalls nicht von einer bloss geringfügigen Entgleisung gesprochen werden. Entsprechend ist das Vorliegen einer sexuellen Handlung i.S. von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu bejahen, wobei aufgrund des Körperkon- takts zwischen dem Beschuldigten und D.________ die Tatbestandsvariante der Vornahme einer se- xuellen Handlung erfüllt ist. Schliesslich handelt es sich bei D.________, geb. J.________, um ein Kind unter 16 Jahren, da sie zum Zeitpunkt der Taten höchstens 10 Jahre alt war. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergän- zend ist Folgendes anzumerken: Die Privatklägerin spürte den Penis des Beschuldigten sowohl in erigiertem Zu- stand, als er sich auf dem Sofa auf sie legte, als auch im schlaffen Zustand, als er sich in der Küche an sie drückte. Es handelte sich damit nicht lediglich um eine bloss zufällige Berührung des männlichen Geschlechtsteils am Gesäss des Opfers, sondern um eine zielgerichtetes intensives Herandrücken, zumal ein gewisser Druck vorhanden sein muss, um den Penis auch im schlaffen Zustand unter den Kleidern zu spüren. Von einer bloss geringfügigen Entgleisung oder gar einem zu- 19 fälligen Geschehensablauf kann unter diesen Umständen umso weniger gespro- chen werden. Schliesslich sind die Handlungen auch vor dem Hintergrund des grossen Altersun- terschieds zwischen Täter und Opfer sowie auch aufgrund der Art der Vorgehens- weise, namentlich der Vornahme der sexuellen Handlungen während der Abwe- senheit von anderen Personen und in Situationen, in denen das Opfer sich nicht wehren/entziehen konnte, einzig so auszulegen, dass sie im Lichte der gesamten Umstände und im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung nur als sexualbezo- gen erscheinen können. Dass der Beschuldigte jeweils gezittert hat und beim Vor- fall auf dem Sofa eine Erektion hatte, zeigt, dass er bei der Vornahme seiner Hand- lungen jeweils sexuell erregt war. Insgesamt ist somit zusammen mit der Vorinstanz bei beiden Vorfällen von sexuel- len Handlungen mit einem Kind auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz. Insbesondere kannte der Beschuldigte das Alter der Privat- klägerin und war sich der sexuellen Bedeutung seines Handelns bewusst. Die Mo- tive des Täters sind in Bezug auf den Vorsatz zwar nicht entscheidend, es kann aber zusammen mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Behauptung des Beschuldigten, wonach er nie sexuelle Absichten gehabt habe, nicht gefolgt wer- den kann. Dass er zumindest bei einem der Vorfälle eine Erektion hatte und jeweils gezittert hat, lässt sich nur damit erklären, dass seine Handlungen auf die sexuelle Lustbefriedigung abzielten. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es hat ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kind, mehrfach begangen, zu er- gehen. Bei diesem Ergebnis können weitergehende Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB unterbleiben. V. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Was die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung betrifft, kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 315 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17. Anwendbares Sanktionenrecht (lex mitior) Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die vorliegend der Strafzumessung zugrundeliegenden Delikte wurden dem obe- rinstanzlichen Beweisergebnis folgend zwischen April 2018 bis September 2018 20 begangen. Insofern ist – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – das im Zeit- punkt der Tatbegehung geltende neue Sanktionenrecht anzuwenden. 18. Strafrahmen und Strafart 18.1 Allgemeine Ausführungen Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe (mindestens drei Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 StGB) bis fünf Jahre Frei- heitsstrafe vor (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Infolge der mehrfachen Tatbegehung wäre eine Strafe von bis zu 7,5 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis 180 Ta- gessätzen (nach neuem Sanktionenrecht) denkbar (Art. 49 Abs. 1 StGB). Trotz As- peration sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung ist in Anwen- dung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung, die Strafart vor der Strafhöhe festzusetzen (BGE 147 IV 241 E. 3.2. und BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Dies bedeutet mithin, dass noch unabhängig von der Strafhöhe zu bestimmen ist, welche Strafart angemessen erscheint. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld so- wie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 W. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Dabei berücksichtigt es, dass bei alterna- tiv zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönli- che Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 41; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3) 18.2 Subsumtion Vorliegend besteht kein Anlass dazu – auch mit Blick auf das Einzeltatverschulden (vgl. dazu nachfolgend) – für die beiden einzelnen Taten je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit der Tat wohl- verhalten. Insbesondere hat er seit der Anzeige auch konsequent unterlassen, Kontaktversuche mit der Privatklägerin aufzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend eine kurze Freiheitsstrafe spezialpräventiv wirksamer als eine Geldstrafe wäre. Sowohl in Anbetracht des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren als auch seines regelmässigen Einkommens, besteht zudem kei- nen Anlass zur Annahme, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und mit Blick 21 auf das Einzeltatverschulden (vgl. dazu nachfolgend) ist daher für beide Taten ei- ner Geldstrafe der Vorrang zu geben. Demnach ist vorliegend in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bil- den. Auszugehen ist dabei vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten De- likt. Übereinstimmend mit der Vorinstanz stellt der Vorfall auf dem Sofa aufgrund des konkreten Vorgehens, insbesondere auch weil der Beschuldigte dabei eine Erektion hatte, welche die Privatklägerin gespürt hat, das schwerwiegendere Delikt dar. Hierfür wird die Einsatzstrafe zu bestimmen sein, welche anschliessend in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren sexuellen Handlungen mit Kindern (Vorfall Küche) angemessen zu erhöhen ist. Schliesslich sind die Täter- komponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen. 19. Einsatzstrafe für die erste sexuelle Handlung mit Kind (Vorfall Sofa) 19.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der se- xuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderen von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter ab. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall un- vorhersehbar. Auch wenn es sich tatsächlich schwer nachweisen lässt, dass sexu- eller Missbrauch in der Kindheit ursächlich mit später auftretenden physiologischen oder psychologischen Beschwerden zusammenhängt, belegen zahlreiche Untersu- chungen, dass missbrauchte Kinder im Vergleich zu nicht ausgebeuteten vermehrt krisenhafte Reaktionen zeigen. Sexuelle Übergriffe bergen für jedes Kind ernsthaf- te Risiken, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwick- lung beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Der Beschuldigte hat die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin gefährdet, indem er sich auf die bäuchlings auf dem Sofa liegende Privatklägerin legte und deren Oberschenkel und das Gesäss über den Kleidern streichelte, wobei die Geschädig- te den erigierten Penis am Gesäss spürte. Die Kammer kann sich den Ausführun- gen der Vorinstanz anschliessen, wonach die herbeigeführte Rechtsgutverletzung mit Blick auf alle denkbaren Tatvarianten der sexuellen Handlungen mit Kindern noch als leicht einzustufen ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die damals 10-jährige Privatklägerin beim Vor- fall noch am Anfang ihrer Pubertät stand und damit besonders verletzlich war. Die Privatklägerin sagte aus, sie habe danach nicht mehr alleine schlafen können, ha- be Albträume gehabt und viel geweint (pag. 28, 15h39). Das verlorene Sicherheits- gefühl der Privatklägerin lässt einzig darauf schliessen, dass hier ein Verhalten an den Tag gelegt wurde, welches die (sexuelle) Entwicklung der Privatklägerin erheb- lich gefährdete. Diese beim Opfer glaubhaft geschilderten eingetretenen Folgen 22 lassen damit eine gewisse Intensität der sexuellen Handlungen erkennen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigten im Tatzeitpunkt der Lebenspartner der Cousine der Privatklägerin war, bei welcher sie viel Zeit verbrachte und öfters auch übernachte- te, wie beispielsweise im April 2018, als ihre Eltern notfallmässig nach K.________ verreisten. Die Übergriffe fanden damit an einem Ort statt, an dem sich die Privat- klägerin grundsätzlich sicher fühlte und der Beschuldigte nutzte das Vertrauens- verhältnis aus. Insgesamt ist die objektive Tatschwere, ohne die negativen Folgen der Tat bagatel- lisieren zu wollen, aufgrund der konkreten Tatbegehung aber noch im unteren Be- reich anzusiedeln. 19.2 Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen handelte (pag. 319, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Be- dürfnisse, welche er über das Wohl des Kindes stellte, was indes tatbestandsim- manent und deshalb neutral zu gewichten ist. Marginal verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Es bleibt folglich auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bei ei- nem noch leichten Tatverschulden. 19.3 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich das Tatverschulden insgesamt als leicht. Ausgehend hiervon erscheint eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von 120 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 20. Asperation für die zweite sexuelle Handlung mit Kind (Vorfall Küche) Der Beschuldigte drückte sich gegen die Privatklägerin, als diese in der Küche stand, so dass diese seinen (nicht erigierten) Penis an ihrem Gesäss spürte und gefährdete auch hiermit ihre sexuelle Entwicklung. Mit der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass die objektive Tatschwere im Vergleich zum Vorfall auf dem Sofa etwas leichter einzustufen ist, weil der Beschuldigte beim Vorfall in der Küche keine Erek- tion hatte und die Privatklägerin nicht auch noch am Oberschenkel und am Gesäss streichelte. Er trug beim Vorfall Kleider, wobei die Privatklägerin den (nicht erigier- ten) Penis trotzdem an ihrem Gesäss spüren konnte, weswegen davon auszuge- hen ist, dass er sich mit einem gewissen Druck gegen die Privatklägerin gedrückt hat. Im Übrigen beging er auch diese Tat an einem Ort, an dem sich die Privatklä- gerin vermeintlich in Sicherheit wähnte und nutzte das bestehende Vertrauensver- hältnis aus. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere mit Blick auf alle denkbaren Tatvarianten aber ebenfalls noch im unteren Bereich. Der Beschuldigte handelte auch beim zweiten Delikt direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuel- len Bedürfnisse, was indes tatbestandsimmanent ist und deshalb neutral zu ge- 23 wichten ist. Es bleibt folglich auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bei einem noch leichten Tatverschulden. Die Kammer erachtet für den Vorfall in der Küche für sich alleine eine Strafe von 90 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 60 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten auf 180 Stra- feinheiten zu erhöhen ist. 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hielt zum Werdegang des Beschuldigten Folgendes fest (pag. 319 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist im Jahr 1980 in Q.________ geboren und mit vier Halbgeschwistern und sechs Geschwistern aufgewachsen. Nach der Schule machte er eine Ausbildung zum R.________ und kam am S.________ als Flüchtling in die Schweiz, wobei er als Grund für seine Flucht angab, dass ihn seine Familie aufgrund seines Religionswechsels habe töten wollen. Am T.________ wurde ihm Asyl gewährt und seit dem U.________ ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz arbeitete er zuerst als V.________ und anschliessend als W.________ bei der Firma X.________ in Y.________. Nach einem Unfall wurde er arbeitslos und machte anschliessend eine Lehre Z.________ bei der AA.________, welche er im Jahr 2020 erfolgreich abschloss. Heute hat er eine Festanstellung in einer anderen Firma. Der Beschuldigte ist ledig und seit ca. 2015 in einer Beziehung mit N.________, mit welcher er eine gemeinsame Tochter (geb. AB.________) hat. Er wohnt alleine in AC.________, hat allerdings im Kanton AD.________ ein Haus gekauft, welches er zur Zeit reno- viert. Zu seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter hat er regelmässigen Kontakt. Die Heiratspläne hat das Paar aufgrund des laufenden Verfahrens allerdings aufgeschoben (pag. 85 Z. 17 ff., pag. 110.1, pag. 209 ff.). Insgesamt können die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten demnach als stabil bezeichnet werden. Die familiäre Situation in Q.________ sowie die aufgrund sei- nes Religionswechsels erfolgte Flucht in die Schweiz dürften für den Beschuldigten allerdings sehr schwierig gewesen sein und scheinen ihn noch heute zu beschäftigen. So hatte er denn auch sichtlich Mühe, über dieses Thema zu sprechen. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten unter dem Titel des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse eine leichte Strafminderung. Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal sich weder der Werdegang des Beschuldigten noch des- sen aktuellen Verhältnisse massgeblich von anderen Beschuldigten unterscheiden. Die Flucht in die Schweiz rechtfertigt nicht grundsätzlich eine pauschale Strafmin- derung. Hingegen zu Recht bloss leicht straferhöhend berücksichtigte die Vorinstanz die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe im Jahr 2021 wegen Ausländer- und Strassenverkehrsdelikte (pag. 104). Im jetzigen Zeitpunkt ist diese Vorschrift nun aber aus dem Strafregister des Beschuldigten gelöscht. Nach expli- ziter Gesetzesvorschrift (Art. 369 Abs. 7 StGB) können dem Betroffenen aus den Registern entfernte Strafen nicht mehr entgegengehalten werden (BGE 135 IV 87 E. 2.4). Im Ergebnis sind demnach das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung insgesamt neutral zu gewichten. 24 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zu Recht hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten zugute, dass er sich anlässlich der Einvernahmen ruhig und respektvoll verhalten habe. Ebenfalls in korrekter Weise ging sie davon aus, der Beschuldigte habe während des gesamten Verfah- rens bestritten, sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben und ha- be stets nach Erklärungen gesucht, weshalb sich die Verwandtschaft gegen ihn verschworen habe und die Mädchen beeinflusse. Von Reue und Einsicht könne entsprechend keine Rede sein. Dies sei allerdings sein gutes Recht und könne ihm nicht zum Nachteil gereicht werden. Zudem darf – zusammen mit der Vorinstanz – vom Beschuldigten erwartet werden, dass er während laufendem Verfahren nicht weiter delinquiert hat. Ob er sich aber weiterhin an Mädchen verging, kann nicht mit einer derart absoluten Sicherheit ge- sagt sagt werden, wie dies die Vorinstanz getan hat. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass er es vollends unterlassen hat, irgendwelche Kontaktversuche mit der Privatklägerin zu starten. Im Ergebnis ist das Kriterium Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren den- noch insgesamt als neutral zu werten. 21.3 Strafempfindlichkeit Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafemp- findlichkeit hinweisen würden und strafmindernd zu berücksichtigen wären. Die Strafempfindlichkeit fliesst damit neutral in die Strafzumessung ein. 21.4 Fazit Täterkomponenten / Strafmass Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafzumessung aus. Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 22. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist zu 100% bei AE.________ in Y.________ angestellt, wo er ein Nettoeinkommen von CHF 4'400.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt. Seit dem 26. September 2022 ist er allerdings zu 100% krankgeschrieben und erhält noch 80% bzw. CHF 3'520.00 seines Gehalts (pag. 415; pag. 430 Z. 11). Abzüglich des Pau- schalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern sowie unter Berücksichtigung eines Unterstützungsabzugs von monatlich CHF 600.00 für seine Tochter AF.________ (pag. 415; pag. 430 Z. 2), resultiert ein Tagessatz von abgerundet CHF 60.00. 25 23. Bedingter Vollzug / Probezeit Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 321, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend hat die Kammer auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen erkannt, wo- mit der Vollzug der Geldstrafe bei fehlender ungünstiger Prognose aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die erstinstanzlich noch berücksichtigte Vorstrafe ist mittlerweile aus dem Strafre- gister des Beschuldigten gelöscht und darf dem Beschuldigten nicht mehr entge- gengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Der Beschuldigte hat sich seit der De- liktsbegehung wohl verhalten. Die heutigen Lebensumstände des Beschuldigten erscheinen geregelt und stabil. Es ist somit vom Fehlen einer ungünstigen Progno- se auszugehen und dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. 24. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 10'800.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Gelds- trafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. VI. Zivilpunkt Hinsichtlich des Zivilpunkts kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 329 f., S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Zivilklage in Anbetracht der unzureichenden Begrün- dung/Bezifferung mit Verweis auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO zu Recht auf den Zi- vilweg verwiesen. Die Privatklägerin hat ihre Zivilforderung auch oberinstanzlich weder beziffert noch begründet, weswegen ihre Zivilklage auch von der Kammer auf den Zivilweg verwiesen wird, wobei für die Beurteilung des Zivilpunkts weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden werden. VII. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Erstinstanzlich wurde das Strafverfahren wegen sexueller Belästigung z.N. der Pri- vatklägerin und G.________ infolge verspäteten Strafantrags eingestellt. Weiter wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. 26 von G.________ sowie vom Vorwurf der Schändung z.N. von G.________ und der Privatklägerin freigesprochen. Eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgte dem- gegenüber wegen mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Privatklägerin. Diese Schuldsprüche werden oberinstanzlich bestätigt. Für die Teileinstellungen und Teilfreisprüche rechtfertigt sich nach Ansicht der Vor- instanz keine separate Ausscheidung von Kosten, da der Grossteil der entspre- chenden Abklärungen im Zuge der übrigen Ermittlungen erfolgte. In Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der Schändung (mehrfach begangen) ist gemäss Vorin- stanz zudem zu beachten, dass die Vorwürfe auf denselben Lebenssachverhalten beruhten, welche auch als sexuelle Handlungen mit Kindern angeklagt wurden. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aus diesen Gründen die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Dieser Kostenliquidation kann sich die Kammer nicht anschliessen. Angesichts der Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung erscheint es angemessen, die auf die Freisprüche entfallenden Verfah- renskosten auf einen Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bestimmen. Diese werden dem Kanton Bern auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten im Um- fang von zwei Dritteln werden dem Beschuldigten auferlegt. Dem Kanton Bern werden damit CHF 2'808.85 (1/3 von CHF 8'426.60) der erstinstanzlichen Verfah- renskosten auferlegt. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 5'617.65 (2/3 von CHF 8'426.50) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hin- weis). Der Beschuldigte ist angesichts der oberinstanzlich ausgefällten Geldstrafe und der von der Vorinstanz abweichenden Kostenliquidation nicht vollumfänglich unterle- gen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 9/10 der oberinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'225.00. Der verbleibende Zehntel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 225.00, trägt der Kanton Bern. 26. Amtliche Entschädigung 26.1 Allgemeine Ausführungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kanto- nalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; 27 BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014., N 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kan- ton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 26.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz entschädigte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten grundsätzlich nach der von ihm eingereichten Honorarnote (pag. 288 ff.), wobei die Honorarnote aufgrund der effektiven Dauer der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung um zwei Stunden gekürzt wurde. Weiter erachtete die Vorinstanz für die Nachbetreuung eine Dauer von höchstens anderthalb Stunden als angemessen, weshalb eine weitere Kürzung um eine halbe Stunde erfolgte (pag. 331, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kürzungen erschei- nen angemessen und es sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, die auf einen Ermessensmissbrauch hindeuten würde. Die Entschädigung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 11'427.20. Allerdings hat der Beschuldigte aufgrund der erstinstanzlichen Freisprüche dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung nur im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 7'618.45 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung im Umfang von 2/3, ausma- chend CHF 1'866.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfällt die Rück- und Nachzah- lungspflicht. 26.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ in seiner Ho- norarnote vom 26. Juni 2023 einen Aufwand von 25 Stunden, Auslagen von CHF 145.50 und einen Reisezuschlag von CHF 75.00 und 7.7% Mehrwertsteuer geltend (pag. 447). Die geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen, wobei der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf die effektive Dauer von zwei Stunden gekürzt wird. Damit resultiert ein Aufwand von 23 Stunden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 5'191.70. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens, hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF CHF 4'672.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, bestimmt auf CHF 6'430.25 (inkl. Auslagen und MWSt), im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'114.70 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen 28 Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. VIII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN-Nr. AG.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 29 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. September 2021 (PEN 20 598) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen sexueller Belästigung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 2015 – ca. September 2018 in F.________, z.N. von D.________, betreffend Ziff. I. 1.1. Absatz 1 der Anklageschrift; 1.2. wegen sexueller Belästigung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. von G.________, betreffend Ziff. I. 1.2. der Anklageschrift eingestellt wurde. 2. A.________ freigesprochen wurde: 2.1. vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen in der Zeit von ca. 2015 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. von G.________, betreffend Ziff. I. 1.3. der Anklageschrift; 2.2. vom Vorwurf der Schändung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2015 bis September 2018 in F.________, z.N. von D.________ und G.________ betreffend Ziff. I. 2. der Anklageschrift. 3. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. a und b StPO). 4. weiter verfügt wurde, dass auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung verzichtet wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von April 2018 bis ca. September 2018 in F.________, z.N. von D.________, betreffend Ziff. I. 1.1. Absatz 2 (Vorfall Sofa) und 3 (Vorfall Küche) der Anklageschrift und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1 StGB 426, 428 StPO 30 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'617.65 (2/3 von CHF 8'426.50; ohne Kosten für die amtliche Entschädigung). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'250.00 (9/10 von CHF 2'500.00). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1.1. Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.00 200.00 CHF 10’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 210.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’610.70 CHF 817.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’427.70 volles Honorar CHF 13’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 210.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’210.70 CHF 1’017.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 14’227.90 nachforderbarer Betrag CHF 2’800.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 11'427.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 7'618.45 und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'866.80, zu erstatten, sobald es 31 seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. 1.2. Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4’600.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 145.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’820.50 CHF 371.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’191.70 volles Honorar CHF 5’750.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 145.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’970.50 CHF 459.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’430.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’238.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'191.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 4'672.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'114.70 zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwie- sen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN-Nr. AG.________) nach 32 Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ - Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Ziviklägerin D.________, gesetzlich vertreten duch L.________ und E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) Bern, 26. Juni 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 30. November 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber: Kuratle Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 33