vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme Auskunftsperson S. 1 der edierten Akten BM 18 43728), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Vorliegend handelt es sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Verteidigung noch ist von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, weshalb für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist. 9 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: