4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 22. März 2022, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2019 im Verfahren BM 18 43728 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm auferlegten allenfalls bereits bezahlten Strafen und Gebühren seien ihm unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B.________ mit seiner Vertretung im weiteren Verfahren.