3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’700.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft