der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. August 2020, ca. 11:55 Uhr, in C.________ (Ort), D.________ (Strasse), durch brüskes Bremsen ohne ersichtlichen Grund (Schikanestopp) und in Anwendung der Artikel 34, 36, 42 Abs. 1 und 2, 44, 47, 106 StGB 37 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 2 VRV 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 1’500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.