21 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf Entschädigung. 22 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: