Wie bereits festgehalten, wird das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nahezu vollumfänglich. Auch betreffend Berufungsverfahren rechtfertigt sich somit keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Der Beschuldigte hat demnach auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.