Diese Korrektur ist indes von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Der Beschuldigte hat mithin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 3‘500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Wie bereits festgehalten, wird das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt.