23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 1‘700.00 festgesetzt (pag. 118). Das erstinstanzliche Urteil wird mit Ausnahme der Korrektur der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Diese Korrektur ist indes von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.