20 eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 empfohlen (vgl. Punkt 1.I.2, S. 7 der VBRS- Richtlinien). Zudem würde die Ausfällung einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 den grundsätzlich zulässigen Fünftel der bedingt vollziehbaren Geldstrafe überschreiten. Der Beschuldigte ist somit zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.