Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f.). Der Vorinstanz kann insofern gefolgt werden, als eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. So erachtet sie eine Verbindungsbusse als spürbare Sanktion neben der bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten als gerechtfertigt.