21. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).