Dementsprechend ist grundsätzlich infrage zu stellen, ob dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose hätte gestellt werden müssen. Da die Anordnung eines unbedingten Strafvollzugs vorliegend aber ohnehin gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verstossen würde, ist die Strafe vorliegend bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.