19 wurde am 29. August 2020 begangen. Der Beschuldigte wurde – wie bereits ausgeführt – mit Strafbefehl vom 7. September 2016 wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Dementsprechend ist grundsätzlich infrage zu stellen, ob dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose hätte gestellt werden müssen.