Die Aussicht, der Wohltat des in erster Instanz gewährten bedingten Strafvollzugs, auch nur teilweise, verlustig zu gehen, ist geeignet, den Beschuldigten davon abzubringen, eine Berufung zu erheben, da die für ihn günstigste Situation jene ist, in der die Strafe, die er unvermeidlich zu verbüssen haben wird, das heisst deren unbedingter Teil, kürzer ist. Demzufolge verletzt die Verweigerung eines in erster Instanz gewährten bedingten Strafvollzuges durch die Rechtsmittelinstanz selbst dann das Verbot der reformatio in peius, wenn parallel dazu die Gesamtdauer der Strafe herabgesetzt wird (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f. =