391 Abs. 2 StPO ist es, dem Beschuldigten zu erlauben, sein Recht auf Berufung auszuüben, ohne zu befürchten, strenger bestraft zu werden. Die Aussicht, der Wohltat des in erster Instanz gewährten bedingten Strafvollzugs, auch nur teilweise, verlustig zu gehen, ist geeignet, den Beschuldigten davon abzubringen, eine Berufung zu erheben, da die für ihn günstigste Situation jene ist, in der die Strafe, die er unvermeidlich zu verbüssen haben wird, das heisst deren unbedingter Teil, kürzer ist.