20. Strafvollzug Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 149). Das Gericht darf den Entscheid nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; «reformatio in peius»). Zweck von Art. 391 Abs. 2 StPO ist es, dem Beschuldigten zu erlauben, sein Recht auf Berufung auszuüben, ohne zu befürchten, strenger bestraft zu werden.