34 Abs. 2 StGB). Nach Angaben des Beschuldigten erzielt dieser ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6’250 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 206 und pag. 219 Z. 37-38). Seine Ehefrau verdient monatlich CHF 3‘700.00 (pag. 206). Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 150.00 als angemessen. Dieser berechnet sich gestützt auf das Einkommen des Beschuldigten von monatlich CHF 6'250.00, wovon zunächst pauschal 25% abzuziehen sind.