Des Weiteren sind keine Gründe einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen. Insgesamt würden die Täterkomponenten grundsätzlich angesichts der einschlägigen Vorstrafe vom 7. September 2016 straferhöhend ins Gewicht fallen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius) ist dennoch auf die von der Vorinstanz festgelegten 12 Tagessätzen abzustellen.