Dies ergibt sich aus den edierten Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land des Verfahrens BM 16 34808. Der Beschuldigte fiel mit seinem Fahrverhalten mithin auch vor der Verurteilung vom 7. September 2016 und der Verurteilung mit Urteil des Obergerichts vom 14. Februar 2023 bereits auf. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er war nicht geständig und zeigte weder Einsicht noch Reue. Diese Umstände sind neutral zu werten. Des Weiteren sind keine Gründe einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen.