Diese Vorstrafe ist grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte am 25. Mai 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 aSVG schuldig gesprochen wurde und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt wurde. Dies ergibt sich aus den edierten Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land des Verfahrens BM 16 34808.