90 Abs. 1 und 2 SVG (Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie Rechtsüberholen auf der Autobahn am 28. Juni 2016) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Folge dieser Verurteilung war der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge für die Dauer von drei Monaten (vgl. edierte Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts mit der Referenz 25.789.581). Diese Vorstrafe ist grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen.