Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (pag. 208 f.) und den edierten Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Verfahrens BM 16 34808 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 7. September 2016 wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG (Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie Rechtsüberholen auf der Autobahn am 28. Juni 2016) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt.