Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die Tat war also vermeidbar, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz begründete hypothetische Strafe von 12 Tagessätzen mit Blick auf die Tatkomponenten nicht zu hoch. 19.3 Täterkomponenten Auch die Ausführungen betreffend Täterkomponenten sind im Wesentlichen zutreffend. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass der Beschuldigte strafrechtlich einschlägig vorbestraft ist. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (pag.