Die Gefahr, welche vom Beschuldigten ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie schwer der Verstoss gegen die Verkehrsregeln wiegt. Hierbei ist insbesondere den Strassen- und Verkehrsverhältnissen Beachtung zu schenken. Der Tatbestand der groben Verkehrsverletzung durch brüskes Abbremsen (Schikanestopp) erfasst beispielsweise auch Konstellationen auf Autobahnen bei dichtem Verkehr bei Schnee.