Im Übrigen sahen bereits die VBRS-Richtlinien, welche per 1. Januar 2020 gültig waren, diese Sanktionierung vor. Betreffend die vorliegende objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das unbegründete und brüske Bremsen auf der Nebenstrasse ausserorts nicht nur sich selbst und seine Ehefrau gefährdete, sondern auch den Geschädigten und dessen Ehefrau. Die Gefahr, welche vom Beschuldigten ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden.