So ereignete sich der zu beurteilende Vorfall auf einer Nebenstrasse ausserorts. Die VBRS-Richtlinien sehen für den vorliegend zu beurteilenden Fall keinen besonderen Referenzsachverhalt vor. Für grobe Verkehrsverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG empfehlen die VBRS-Richtlinien im Allgemeinen, diese in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren (vgl. Punkt 1.I.2., S. 7 der VBRS-Richt- linien). Im Übrigen sahen bereits die VBRS-Richtlinien, welche per 1. Januar 2020 gültig waren, diese Sanktionierung vor.