Allerdings stützt sich die Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung nicht auf den einschlägigen Referenzsachverhalt. So ist zwar richtig, dass die VBRS-Richtlinien für Widerhandlungen auf Autobahnen und Autostrassen für brüskes Abstoppen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug (Schikanestopp) grundsätzlich eine Strafe ab 12 Strafeinheiten empfehlen (vgl. Punkt 1.VIII.3.5, S. 23 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend handelt es sich bei der betroffenen Strasse indes weder um eine Autobahn noch um eine Autostrasse. So ereignete sich der zu beurteilende Vorfall auf einer Nebenstrasse ausserorts.