Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geben die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in der Version gültig per 1. Januar 2021 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) Anhaltspunkte für die angemessene Strafhöhe bei einem sog. Referenzsachverhalt. Allerdings stützt sich die Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung nicht auf den einschlägigen Referenzsachverhalt.