IV.2.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 148) – einzig eine Geldstrafe als verhältnismässig zu betrachten. Gegenteiliges würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. 19.2 Objektive und subjektive Tatkomponenten (Tatverschulden) Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geben die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in der Version gültig per 1. Januar 2021 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) Anhaltspunkte für die angemessene Strafhöhe bei einem sog. Referenzsachverhalt.