16 auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention erfolgen. Daneben ist das Verschulden des Täters nicht entscheidend, aber zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 317 = Pra 2019 Nr. 58; vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 245 f. = Pra 2022 Nr. 17). Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch ist unter Berücksichtigung der Tatkomponenten vorliegend – wie dies die Vorinstanz zutreffend festhält (Ziff.IV.2.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;