19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Strafart Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: (a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität dar, da die Freiheitstrafen nur ausgefällt werden müssen, wenn der Staat nicht auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gewährleisten kann.