18. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (Ziff. IV.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 146 f). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.