90 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 15 IV. Strafzumessung 17. Ausführungen der Verteidigung Fürsprecher B.________ beantragte, wie bereits festgehalten, in Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV einen vollumfänglichen Freispruch und äusserte sich daher nicht zur Strafzumessung.