37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV beging der Beschuldigte somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschuldigte bremste, weil er wegen des Fahrverhaltens des Geschädigten auf der vorangehenden Waldstrecke enerviert war, der hinter ihm fahrende Geschädigte seines Erachtens zu schnell fuhr, die Geschwindigkeit anpassen sollte und um diesem bewusst eine Lektion zu erteilen. Damit handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz schuldig zu erklären wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m.