Es lag insbesondere kein Notfall vor. Im Ergebnis bremste der Beschuldigte ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Personenwagen und handelte schwerwiegend verkehrswidrig. Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Bremsmanöver die Verkehrssicherheit ernsthaft und schuf angesichts des tatsächlich verursachten Sachschadens nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr. Mit Blick auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung handelte es sich um einen sogenannten Schikanestopp. Durch die Missachtung der wichtigen Bestimmungen von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m.