Im Zeitpunkt des Vorfalls befand sich kein Hindernis auf der Strasse und abgesehen von den Personenwagen des Beschuldigten und des Geschädigten gab es keine weiteren Verkehrsteilnehmer, welche ein Abbremsen begründet hätten. Der Beschuldigte bremste von einer Geschwindigkeit von 70-75 km/h ohne ersichtlichen Grund auf 30-40 km/h ab. Er bremste somit in nicht unwesentlicher Art und Weise brüsk ab. Es ist gestützt auf das Beweisergebnis sodann erwiesen, dass der Beschuldigte freiwillig abbremste und auch nicht wegen äusserer Umstände bremsen musste. Es lag insbesondere kein Notfall vor.