Das nicht verkehrsbedingte, vorsätzliche «Ausbremsen» eines Verkehrsteilnehmers (sog. «Schikanestopp», bisweilen zu Zwecken der Massregelung und Nötigung eingesetzt) stellt in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N 89 zu Art. 90). In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung.